Satzung des KammerChor Kinzigtal e.V.


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Satzung des KCK
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§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kammerchor Kinzigtal e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter VR 680461 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Hausach.

§2 Name und Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Musik, insbesondere der Chormusik. Der Verein veranstaltet hierzu Konzerte und wirkt bei allen ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Veranstaltungen mit.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch musikalische Veranstaltungen, insbesondere zur Pflege der Chormusik.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hausach, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1992

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein oder durch eine andere geeignete Zustellungsart zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Vorstandschaft
  3. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder ist jeweils alleinvertretungsberechtigt.

§8 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    1. Dem Vorstand nach §7
    2. Dem Schriftfüher
    3. Dem Kassier
    4. Bis zu vier Beisitzern
    5. Dem Dirigenten
  2. Die Vorstandschaft nach Ziffer 1a-1d wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft nach Ziffer 1a-1d während der Amtsperiode aus, wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandschaftsmitglieds.
  3. Der Dirigent, der durch den Vorstand nach Rücksprache mit der Vorstandschaft vertraglich verpflichtet wird, gehört kraft seines Amtes der Vorstandschaft an.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung in elektronischer Form. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft und deren Entlastung
    2. Wahl der Vorstandschaft nach §8 Ziffer 1a-1d
    3. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
    4. Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    5. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch die Vorstandschaft
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen benötigen zu ihrer Annahme eine Mehrheit von Zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§10 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.


Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10.12.2015